Pensionskassengelder bei der Umwandlung von Einzelfirma in eine AG: Rückzahlungspflicht?

Viele Jungunternehmer in der Schweiz gründen ihre Firma mithilfe ihrer Pensionskassengelder. Ein legaler und vom Staat gewollter Schritt, um das Unternehmertum zu fördern. Doch was passiert, wenn man das Einzelunternehmen später in eine Aktiengesellschaft (AG) umwandelt? Müssen die bezogenen Pensionskassengelder dann zurückgezahlt werden?

8/28/20252 min read

a glass jar filled with coins and a plant
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Viele Jungunternehmer in der Schweiz gründen ihre Firma mithilfe ihrer Pensionskassengelder. Ein legaler und vom Staat gewollter Schritt, um das Unternehmertum zu fördern. Doch was passiert, wenn man das Einzelunternehmen später in eine Aktiengesellschaft (AG) umwandelt? Müssen die bezogenen Pensionskassengelder dann zurückgezahlt werden?

Die kurze Antwort lautet: Nein, (aber...)

Keine Rückforderung bei rechtmässigem Bezug

Die Angst vor einer Rückforderung ist unbegründet. Der Bezug der Pensionskassengelder zur Finanzierung der selbstständigen Tätigkeit war zum damaligen Zeitpunkt ein rechtlich zulässiger Akt. Die spätere Umwandlung der Rechtsform macht diesen ursprünglichen Vorgang nicht nachträglich unwirksam. Eine Rückforderung von Sozialversicherungsleistungen ist nur dann möglich, wenn die Gelder unrechtmässig, irrtümlich oder durch arglistige Täuschung bezogen wurden – was hier nicht der Fall ist.

Aber Vorsicht vor Rechtsmissbrauch!

Obwohl die rechtliche Lage grundsätzlich klar ist, gibt es eine wichtige Ausnahme: das Rechtsmissbrauchsverbot. Dieses besagt, dass sich niemand auf ein Recht berufen kann, das er nur deshalb erworben hat, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder andere zu schädigen.

Wo könnte hier ein Problem liegen?

Stellen Sie sich vor, Sie gründen ein Einzelunternehmen nur auf dem Papier, um an Ihre Pensionskassengelder zu kommen, ohne die Absicht, tatsächlich eine ernsthafte selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Kurz darauf wandeln Sie die Firma in eine AG um und werden Angestellter. Ein solches Vorgehen könnte von einer Vorsorgeeinrichtung oder Sozialversicherung als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden. Es wäre offensichtlich, dass der ursprüngliche Kapitalbezug nicht zur Förderung einer echten selbstständigen Tätigkeit diente, sondern lediglich zur Kapitalentnahme.

Das Bundesgericht hat in ähnlichen Fällen klargestellt, dass es bei einem Missbrauch des Rechts keinen Schutz gewährt. Wenn Sie jedoch eine echte, belegbare Geschäftstätigkeit als Einzelunternehmer aufnehmen, sich dann die Firma gut entwickelt und Sie diese aus legitimen wirtschaftlichen Gründen in eine AG umwandeln, ist dies ein normaler, legaler Prozess, der nicht als Rechtsmissbrauch gilt.

Der Statuswechsel: Einzelunternehmer vs. AG-Inhaber

Der Schlüssel zum Verständnis liegt im Statuswechsel:

  • Als Einzelunternehmer gelten Sie als selbstständig erwerbende Person und unterliegen nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG). Die Pensionskassengelder stehen Ihnen als Eigenkapital für Ihr Unternehmen zur Verfügung.

  • Als AG-Inhaber gelten Sie als Angestellter Ihrer eigenen Firma. Damit unterliegen Sie der obligatorischen beruflichen Vorsorge, sobald Ihr Lohn eine bestimmte Grenze überschreitet.

    Die neue BVG-Pflicht als Angestellter Ihrer AG beginnt mit der Umwandlung – ohne den früheren, legalen Akt infrage zu stellen. Die Umwandlung ist eine legitime unternehmerische Entscheidung.

Wichtige Punkte nach der Umwandlung

Die Umwandlung in eine AG ist rechtlich unproblematisch, erfordert jedoch eine aktive Neuregelung Ihrer Vorsorgesituation:

  • Pensionskasse: Ihre AG muss sich umgehend einer Pensionskasse anschliessen und Sie als Angestellten versichern.

  • Arbeitslosenversicherung (ALV): Als Angestellter sind Sie beitragspflichtig. Beachten Sie jedoch, dass Sie als Inhaber mit "arbeitgeberähnlicher Stellung" in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen haben.

  • Wiederaufbau der Vorsorge: Um die Lücke, die durch den Kapitalbezug entstanden ist, zu schliessen, können Sie freiwillige Einkäufe in die neue Pensionskasse tätigen oder die Säule 3a nutzen.

Fazit

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens, das mit Pensionskassengeldern gegründet wurde, in eine Aktiengesellschaft, ist ein rechtlich sicherer Prozess. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Rückforderung, solange die ursprüngliche Geschäftstätigkeit seriös war und kein Rechtsmissbrauch vorliegt.

Statt sich zu sorgen, sollten Sie sich darauf konzentrieren, die neue Vorsorgesituation zu gestalten. Wir empfehlen, dafür einen Pensionskassenexperten zu konsultieren.