Insolvenzerklärung vs. Überschuldungsanzeige: Ihr Weg aus der Unternehmenskrise in der Schweiz
Steht Ihre juristische Person (z.B. AG, GmbH) in der Schweiz vor finanziellen Schwierigkeiten, ist es entscheidend, die richtigen rechtlichen Schritte zu kennen und fristgerecht zu handeln. Zwei zentrale Begriffe in diesem Kontext sind die Insolvenzerklärung (Konkurseröffnung auf eigenes Begehren) und die Überschuldungsanzeige (Bilanzdeponierung). Beide können zum Konkurs führen, unterscheiden sich aber in ihren Voraussetzungen und der Initiationspflicht.
7/17/20253 min read
Die Insolvenzerklärung (Konkurseröffnung auf eigenes Begehren)
Die Insolvenzerklärung ist ein freiwilliger Schritt der juristischen Person selbst. Sie ist relevant, wenn Ihre Gesellschaft ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann – also zahlungsunfähig ist. Dies bedeutet, dass die Liquidität fehlt, um Rechnungen zu bezahlen, selbst wenn die Bilanz auf dem Papier noch positiv aussieht. Durch diesen Schritt signalisiert die Gesellschaft ihre Bereitschaft zur geordneten Liquidation durch Konkurs, um weiteren Schaden von Gläubigern und Organen abzuwenden.
Die Überschuldungsanzeige (Bilanzdeponierung)
Die Überschuldungsanzeige hingegen ist eine gesetzliche Pflicht der Organe (z.B. des Verwaltungsrats einer AG oder der Geschäftsführung einer GmbH). Sie wird ausgelöst, wenn die Gesellschaft überschuldet ist. Überschuldung bedeutet, dass die Aktiven (Vermögenswerte) der Gesellschaft nicht mehr ausreichen, um die Fremdverbindlichkeiten (Schulden) zu decken – weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten. Kurz gesagt: Das Eigenkapital ist negativ. Bei Feststellung einer solchen Lage müssen die Organe umgehend das Konkursgericht benachrichtigen, da andernfalls persönliche Haftungsrisiken drohen.
Der entscheidende Unterschied auf einen Blick:
MerkmalInsolvenzerklärung (Art. 191 SchKG)Überschuldungsanzeige (Art. 725b OR)AuslöserZahlungsunfähigkeit (fehlende Liquidität)Überschuldung (negatives Eigenkapital)Pflicht/WahlFreiwillige Entscheidung des SchuldnersGesetzliche Pflicht der OrganeZweckEigeninitiative zur geordneten AbwicklungGläubigerschutz bei bilanziellem UngleichgewichtNachweisAntrag mit Unterlagen zur ZahlungsunfähigkeitGeprüfte Zwischenabschlüsse zu Fortführungs- und Veräusserungswerten
Notwendige Unterlagen für die Insolvenzerklärung
Unabhängig davon, ob Sie eine Insolvenzerklärung abgeben oder eine Überschuldung anzeigen müssen, ist die korrekte Vorbereitung der Unterlagen essenziell. Für eine Insolvenzerklärung auf eigenes Begehren müssen Sie beim zuständigen Konkursgericht eine Reihe von Dokumenten einreichen. Die genauen Anforderungen können kantonal variieren, umfassen aber im Wesentlichen:
Gesuch um Konkurseröffnung: Ein schriftliches, unterzeichnetes Gesuch, in dem die juristische Person ihre Zahlungsunfähigkeit erklärt und die Konkurseröffnung beantragt.
Handelsregisterauszug: Ein aktueller Auszug des Unternehmens aus dem Handelsregister.
Beschluss der zuständigen Organe (Wichtige Formvorschrift!):
Bei einer Aktiengesellschaft (AG) ist dies der Beschluss der Generalversammlung.
Bei einer GmbH ist es der Beschluss der Gesellschafterversammlung.
Dieser Beschluss zur Konkurseröffnung auf eigenes Begehren muss zwingend öffentlich beurkundet werden. Dies ist ein entscheidender Formakt, der die Rechtssicherheit und die Gültigkeit des Beschlusses gewährleistet.
Aktueller Geschäftsbericht und/oder Zwischenabschlüsse: Zur Darstellung der aktuellen finanziellen Lage. Dieser muss aber im Gegensatz zur Überschuldungsanzeige nicht von einem zugelassenen Revisor geprüft werden.
Gläubigerverzeichnis: Eine vollständige Liste aller Gläubiger mit Namen, Adressen und den genauen Beträgen der ausstehenden Forderungen.
Schuldnerverzeichnis: Eine Aufstellung aller Personen oder Unternehmen, die Ihrer Gesellschaft noch Geld schulden.
Aktivenverzeichnis: Eine detaillierte Liste aller Vermögenswerte der Gesellschaft (Bankguthaben, Immobilien, Fahrzeuge, Maschinen, Warenlager, Forderungen etc.).
Erklärung dass die Gesellschaft keine Liegenschaften besitzt oder detaillierte Angaben der vorhandenen Liegenschaften.
Begründung der Zahlungsunfähigkeit: Eine kurze Darlegung der Gründe, die zur Illiquidität geführt haben und warum eine Sanierung nicht möglich oder aussichtslos ist.
Kostenvorschuss: Ein vom Gericht festgesetzter Vorschuss zur Deckung der ersten Kosten des Konkursverfahrens.
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Wie Sie sehen, ist die öffentliche Beurkundung des Beschlusses zur Konkurseröffnung ein absolut unerlässlicher Schritt für juristische Personen in der Schweiz, wenn sie den Konkurs auf eigenes Begehren einleiten möchten. Dieser Formakt stellt sicher, dass der Beschluss rechtlich einwandfrei ist und den strengen Anforderungen des Gesetzes genügt.
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